Art. 1 Name, Sitz und Dauer
1- Es wird ein unabhängiger, unpolitischer, überkonfessioneller und gemeinnütziger Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und dieser Statuten gegründet, der den Namen Phylax in beliebiger Form, Schriftart und Größe trägt und dessen Logo der griechische Buchstabe Φ ist (im Folgenden in diesen Statuten als Verein bezeichnet)
2- Der Sitz des Vereins befindet sich in 6815 Melide, Via al Doyro 6
3- Der Verein kann mehrere Zweigstellen und/oder Tochtergesellschaften und/oder Büros im Ausland haben.
4- Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
Art. 2 Zweck
1- Der Verein verfolgt ausschliesslich den sozial nützlichen Zweck, die Grundsätze der Freiheit, der Souveränität, der Gerechtigkeit, der Solidarität, der Demokratie, der Unabhängigkeit, des Friedens, der Würde und der Achtung aller Lebensformen zu schützen und zu fördern, und zwar im Einklang mit der Präambel der Schweizerischen Bundesverfassung im Allgemeinen und im Besonderen, aber nicht ausschliesslich, mit der Wahrung und Einhaltung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Verfassungen der einzelnen Kantone durch die schweizerische Bevölkerung und die Regierungsorgane von Bund und Kantonen.
2- Ergänzend zu diesen Zielen wird der Rütli-Schwur wiederholt.
3- Der Verein ist bestrebt, ihre Ziele aus einer weltweiten Perspektive zu erreichen, nicht nur aus einer nationalen und regionalen Perspektive.
Art. 3 Tätigkeiten
1- Um seine Ziele zu erreichen, verpflichtet sich der Verein, sowohl in der Schweiz als auch im Ausland, ohne dass dies eine Einschränkung der Ziele des Vereins darstellt, zu:
1.1 Generell:
a) Organisation und Durchführung direkter, gewaltfreier Demonstrationsaktionen in Verbindung mit Situationen, die mit den Zielen des Vereins in Zusammenhang stehen;
b) Erforschung, Aufdeckung und Intervention in Situationen, die für die oben genannten sozialen Ziele relevant sind, Anregung und Steigerung der öffentlichen Aufmerksamkeit und Information über solche Situationen durch gedruckte und elektronische Informationskanäle, Entwicklung und Durchführung von Aktivitäten der öffentlichen Zusammenarbeit für die oben genannten Maßnahmen;
c) Direkte Beteiligung an und/oder Förderung, Entwicklung, Organisation, wissenschaftlicher Forschung, Konferenzen und anderen kulturellen, erzieherischen und ausbildenden Aktivitäten in Bezug auf Situationen, die mit den Zielen des Vereins in Zusammenhang stehen, sowie Zuwendungen und/oder Geldpreise, immer in Verfolgung der Ziele des Vereins;
d) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen mit ähnlichen oder kompatiblen Zielen, Kooperation und Unterstützung für andere Vereine, sofern dies mit den eigenen Vereinszielen und mit dieser Satzung vereinbar ist.
e) Vorschlagen und Einfordern von gesetzgeberischen Maßnahmen, Vorschlagen und Unterstützen von rechtlichen Schritten, sofern dies mit den Zielen des Vereins und mit seinem Status als gemeinnütziger Verein vereinbar ist.
f) Organisation und Durchführung aller Aktivitäten und Vorgänge, die erforderlich sind und/oder damit zusammenhängen:
i) die Verwirklichung des Vereinszwecks, einschließlich der Herausgabe und Verbreitung von Publikationen, der Sammlung und Annahme von Beiträgen und Spenden, des Erwerbs, der Nutzung und der Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen;
ii) Sicherstellung der finanziellen Mittel, die der Verein benötigt, um seine Ziele zu erreichen, einschließlich der Durchführung von Forschungs- und Fundraising-Aktivitäten, der Aufnahme von Darlehen und der Beschaffung von Finanzmitteln, die durch Vermögenswerte oder anderweitig gesichert sind.
g) Ausübung jeder anderen Tätigkeit, die direkt oder indirekt mit den oben genannten sozial nützlichen Zwecken des Vereins zusammenhängt, einschließlich direkter operativer Interventionen durch seine Mitglieder oder kooperierende Freiwillige, in Fällen von festgestellten oder entstehenden Situationen der Änderung, Nichteinhaltung, Nichtanwendung oder Modifizierung der Bestimmungen der Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Verfassungen der einzelnen Kantone.
1.2. Insbesondere zugunsten von:
a) Eine friedvolle Gesellschaft, die den Frieden fördert, geprägt von Werten wie Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit, Transparenz und Toleranz, und die sich stets für die Verfolgung und Erhaltung der folgenden Werte einsetzt:
i) Unabhängigkeit in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Politik, Religion, Kultur und Gesundheit
ii) Das Recht auf Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die persönliche Freiheit im Umgang mit Krankheit und Gesundheit unter Wahrung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit.
iii) Das Recht des souveränen Volkes auf Verhältnismäßigkeit des staatlichen Handelns: Das souveräne Volk als Ausdruck der höchsten Macht hat das Recht auf vollständige Transparenz des staatlichen Handelns und das Recht auf Kontrolle und Beteiligung an den von ihm durchgeführten Maßnahmen.
iv) Vollständige rechtliche Gleichstellung aller Menschen, ungeachtet ihrer Nationalität, ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihres Glaubens, ihres Alters oder ihres Erbes, in Verbindung mit einer Förderung der kulturellen Vielfalt.
v) Achtung und Schutz aller Lebewesen
vi) Respektvolle und friedliche Redeweise und Handlungen
b) Nationale und internationale Vereinbarungen, die auf demokratische Weise geschlossen wurden und die Gerechtigkeit fördern.
c) die brüderliche Interaktion im wirtschaftlichen Bereich, bei der Produktion, dem Handel und dem Verbrauch von Waren und Dienstleistungen. Die Leitlinien sind:
i) eine am Gemeinwohl orientierte Wirtschaft,
ii) eine sinnvolle Arbeit, die einen Mehrwert schafft,
iii) die Sorge um das Wohl künftiger Generationen in den Bereichen Soziales, Wirtschaft und Gesundheit,
iv) Solidarität und Wohlergehen für die Menschheit als Ganzes,
v) eine unabhängige Währung, die die Anonymität des Einzelnen garantiert.
2- Der Verein darf keine anderen als die oben genannten Tätigkeiten ausüben.
Artikel 4 Finanzielle Mittel
1- Die Aktivitäten des Vereins werden finanziert durch
1.1 Von den Mitgliedern gezahlte Sozialbeiträge
1.2 Beiträge, Vermächtnisse, Schenkungen und Spenden im Allgemeinen von Privatpersonen und juristischen Personen, unabhängig davon, aus welchem Land sie stammen
1.3 Einkünfte aus eigenen Tätigkeiten, die mit der Haupttätigkeit verbunden, ihr zugehörig und ihr dienlich sind und in einem beliebigen Land ausgeübt werden
1.4 Alle sonstigen Beiträge, Angebote, Vermächtnisse oder Schenkungen von beweglichen oder unbeweglichen Gütern durch Privatpersonen oder juristische Personen aus allen Ländern.
2 – Der Verwaltungsrat kann die Auszahlung von Beiträgen der oben genannten Subjekte in jeder der oben genannten Formen verweigern, wenn er dies nicht für vereinbar mit den durch diese Satzung festgelegten Vereinsprinzipien hält.
3 – Um seine Unabhängigkeit zu wahren, nimmt der Verein grundsätzlich keine Gelder von zentralen und lokalen Regierungseinrichtungen und politischen Parteien an.
4 – Der Verein darf während seines Bestehens keine Gewinne und Überschüsse, Gelder, Rücklagen oder Kapital in irgendeiner Weise ausschütten, es sei denn, die Verwendung oder Ausschüttung ist gesetzlich vorgeschrieben oder erfolgt zugunsten anderer Vereine mit ähnlichen sozialen Zielen.
5 – Der Verein ist verpflichtet, die Gewinne oder Überschüsse für die Durchführung seiner institutionellen Aktivitäten und der damit direkt verbundenen Aktivitäten zu verwenden.
6 – Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 5 Haftung
Die Haftung des Vereins ist auf sein eigenes Vermögen beschränkt, eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 6 Mitgliedschaft
1- Der Sozialkörper besteht aus:
A) Gründungsmitglieder
B) Ordentliche Mitglieder
C) Ehrenmitglieder,
die alle die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein haben.
A) Gründungsmitglieder
I) – Gründungsmitglieder sind diejenigen, die sich an der Gründungsurkunde beteiligt haben oder die bis zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Satzung zu Gründungsmitgliedern ernannt worden sind.
II) – Gründungsmitglied ist jede natürliche Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, jeder Verein mit oder ohne Rechtspersönlichkeit in der Person seines gesetzlichen Vertreters oder jede juristische Person in der Person ihres gesetzlichen Vertreters, auf die die in Artikel 9 genannten Ausschlussgründe nicht zutreffen.
III) – Der Status des Gründungsmitglieds ist nicht übertragbar.
IV) – Jedes Gründungsmitglied kann sich an den Aktivitäten des Vereins beteiligen, indem es als Freiwilliger tätig ist, ohne Anspruch auf eine Vergütung zu haben, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der für die Freiwilligentätigkeit angefallenen Kosten, die vom Vorstand veranschlagt und genehmigt wurden.
B) Ordentliche Mitglieder
I) – Mitglied des Vereins kann jeder – natürliche Person – juristische Person – Verein – werden, der seine Ziele teilt. Die ordentlichen Mitglieder werden daher in zwei Kategorien unterteilt:
i) Einzelne Mitglieder
Jede natürliche Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit;
ii) Kollektivmitglieder:
alle Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, juristische Personen, gleich welcher Nationalität, die die Ziele des Vereins teilen und sich für den Schutz und die Aufwertung der Natur und der biologischen Vielfalt einsetzen.
II) – Jedes Einzelmitglied, jedes Mitglied des Kollektivmitglieds kann sich an den Aktivitäten des Vereins beteiligen, indem es ehrenamtlich tätig ist, ohne Anspruch auf eine Vergütung, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der für die ehrenamtliche Tätigkeit angefallenen Kosten, die vom Verwaltungsrat veranschlagt und genehmigt wurden.
C) Ehrenmitglieder
I) – Einzelpersonen, Vereine (in der Person des gesetzlichen Vertreters) mit oder ohne Rechtsstatus, juristische Personen (in der Person des gesetzlichen Vertreters), die sich sowohl durch eigene Aktivitäten als auch durch Spenden, Vermächtnisse oder großzügige Zuwendungen im Allgemeinen in besonderem Maße für den Verein eingesetzt haben, oder die sich durch eigene Aktivitäten mit ähnlichen Zielen wie der Verein besonders hervorgetan haben, erhalten auf Vorschlag des Vorstandes an die Versammlung den Status eines Ehrenmitglieds.
II) – Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrags befreit, genießen jedoch alle Rechte, die sich aus dem Status eines Mitglieds ergeben.
III) – Jedes Ehrenmitglied kann sich ehrenamtlich an den Aktivitäten des Vereins beteiligen, ohne Anspruch auf eine Vergütung zu haben, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der für die ehrenamtliche Tätigkeit angefallenen Kosten, die vom Vorstand veranschlagt und genehmigt wurden.
2 – Für alle Mitglieder ist dies garantiert:
a) das Recht, über jeden Beschluss der ordentlichen und außerordentlichen Versammlung abzustimmen; Teilnahme am Vereinsleben und an den in Artikel 10 genannten Ausschüssen.
b) das Recht, sich für die Wahl zu Führungspositionen zur Verfügung zu stellen.
3 – Die Mitgliedschaft in dem Verein setzt voraus, dass die Mitglieder den Geist und den Buchstaben der Satzung und aller Reglements voll akzeptieren.
4 – Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
5 – Innerhalb des Vereins gibt es eine einheitliche Regelung des Mitgliedschaftsverhältnisses und der Mitgliedschaftsmodalitäten.
6 – Eine vorübergehende Mitgliedschaft in dem Verein ist ausdrücklich ausgeschlossen.
7 – Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 10.B. Abs. 13 darf der Verein die von seinen Mitgliedern erbrachten beruflichen Leistungen nur unentgeltlich in Anspruch nehmen.
8 – Der Mitgliedsstatus wird mit der Anmeldung und der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags erworben.
9 – Der Mitgliedsstatus und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind persönlich und in keiner Weise übertragbar.
10 – Der Mitgliedsstatus und die damit verbundenen Rechte erlöschen im Falle des Verzichts, des Ausschlusses oder der Verwirkung gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 dieser Statuten.
Art. 7 Beitritt zur Vereinigung
1- Organisationen, die dem Verein als Kollektivmitglieder beitreten möchten, müssen dies über den Präsidenten beim Verwaltungsrat beantragen.
a) Liegen keine Ausschlussgründe nach § 9 oder dem Verwaltungsrat bekannte, dem Vereinszweck zuwiderlaufende Tatsachen vor, so hat der Verwaltungsrat den Antrag vorläufig zuzulassen.
b) Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags wirksam.
c) Liegen Ausschlussgründe gemäß § 9 oder dem Vorstand bekannte, dem Vereinszweck zuwiderlaufende Tatsachen vor, so lehnt der Verwaltungsrat den Antrag unter kurzer Angabe der Gründe ab und teilt sie über das Sekretariat mit.
2- Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen als Einzelmitglieder des Vereins erfolgt nach Antragstellung auf dem entsprechenden Formular in Anhang A an den Verwaltungsrat über den Sekretär oder direkt online durch Ausfüllen des Formulars auf der Seite «Tritt bei» auf der Website «www.phylax-ch.org».
a) Liegen keine Ausschlussgründe nach § 9 oder dem Verwaltungsrat bekannte Tatsachen vor, die dem Vereinszweck zuwiderlaufen, so hat der Verwaltungsrat den Antrag vorläufig zuzulassen.
b) Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags wirksam.
c) Liegen Ausschlussgründe gemäß § 9 oder dem Verwaltungsrat bekannte Tatsachen vor, die dem Vereinszweck zuwiderlaufen, lehnt der Verwaltungsrat den Antrag unter kurzer Angabe der Gründe ab und teilt diese über das Sekretariat mit.
d) Liegen bei einer Online-Registrierung Ausschlussgründe gemäß Artikel 9 oder dem Verwaltungsrat bekannte, dem Vereinszweck zuwiderlaufende Tatsachen vor, so storniert der Verwaltungsrat die Registrierung unter Rückerstattung des gezahlten Mitgliedsbeitrags an den Absender.
3 – Die Aufnahme oder der Ausschluss eines vom Verwaltungsrat vorläufig bestätigten Mitglieds muss in letzter Instanz von der Vollversammlung bestätigt werden.
4 – Die Entscheidung über die Nichtvalidierung oder den Ausschluss für beide Arten von Mitgliedsanträgen ist endgültig.
5 – Bei Nichtbestätigung der Mitgliedschaft wird der bereits eingezogene Jahresbeitrag an den Absender zurückerstattet, sofern er nicht bereits zurückgezahlt wurde.
6 – Die Mitgliedschaft in dem Verein ist auf unbestimmte Zeit und wird nur in den in Artikel 8 vorgesehenen Fällen beendet.
7 – Der jährliche Mindestbeitrag wird vom Verwaltungsrat festgelegt und ist jährlich zu entrichten, das erste Mal bei Eintritt in den Verein, in den Folgejahren innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der vorherigen Jahresfrist.
8 – Mitglieder können autonom beschließen, einen höheren Sozialbeitrag als den Mindestbeitrag zu zahlen, ohne dass dies zum Erwerb größerer Rechte innerhalb des Verbandes führt als bei anderen Mitgliedern.
Artikel 8 Verlust des Mitgliedschaftsstatus
1- Der Status des Mitglieds für Einzelmitglieder geht verloren:
a) durch den Tod;
b) durch Rücktritt nach schriftlicher Mitteilung;
c) bei nicht fristgerechter Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags
d) durch Widerruf des Verwaltungsrats nach :
i) ein satzungswidriges Verhalten des Mitglieds
ii) die Nichteinhaltung der Vorschriften oder der Beschlüsse der Generalversammlung;
iii) Handlungen, die das Ansehen oder die Interessen des Vereins ernsthaft schädigen
2- Im Falle eines Ausschlusses durch den Verwaltungsrat aus den oben genannten Gründen kann das ausgeschlossene Mitglied bei der ersten Versammlung nach dem Ausschluss Beschwerde einlegen; die Beschwerde wird dann von der Versammlung erörtert und die daraus resultierende Entscheidung, die mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden getroffen wird, ist endgültig.
3 – Nach dem Verlust des Status erwachsen dem Mitglied keine Rechte, und im Todesfall erwachsen den Erben keine Rechte.
4- Der Mitgliedsstatus für Kollektivmitglieder geht verloren:
a) bei Rücktritt
b) bei Auflösung der juristischen Person
c) bei nicht fristgerechter Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags
d) durch Widerruf durch den Verwaltungsrat für:
i) Nichteinhaltung der Vorschriften oder Beschlüsse der Versammlung
ii) Handlungen, die das Ansehen oder die Interessen des Vereins ernsthaft schädigen.
5 – Im Falle eines Ausschlusses durch den Verwaltungsrat aus den vorgenannten Gründen kann das ausgeschlossene Kollektivmitglied bei der ersten Versammlung nach dem Ausschluss Beschwerde einlegen; die Beschwerde wird dann von der Versammlung erörtert und die daraus resultierende Entscheidung, die mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden getroffen wird, ist endgültig.
6- Das Kollektivmitglied erwirbt nach dem Verlust seines Status keine Rechte.
Artikel 9 Ausschlussgründe
1 – Die folgenden Personen können dem Verein nicht als Kollektivmitglieder beitreten:
a) Subjekte, die aufgrund der Satzung oder ihrer Tätigkeit mit den Zielen des Vereins in Konflikt stehen
b) politische Parteien, Ortsgruppen politischer Parteien
c) gewinnorientierte Unternehmen oder Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, mit Ausnahme von kleinen Familienbetrieben
2 – Folgende Personen können dem Verein nicht als Einzelmitglieder beitreten:
a) Personen, deren Tätigkeit im Widerspruch zu den Zielen des Vereins steht
b) Personen, die sich aktiv am politischen Leben beteiligen und Ämter in Parteien oder Institutionen auf kommunaler, regionaler und/oder staatlicher Ebene bekleiden
c) Personen, die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils verurteilt wurden, das für :
i) schwere Straftaten gegen die Person oder das Vermögen
ii) Straftaten gegen die Umwelt und/oder Tiere
iii) terroristische Handlungen
iv) Zubereitung, Konsum oder Verteilung von Drogen.
3- Die Religionszugehörigkeit ist kein Grund für einen Ausschluss.
Artikel 10 Organe
1- Die Organe des Vereins sind:
A- die Mitgliederversammlung
B- Der Verwaltungsrat
C- das Sekretariat
D- der Beratende Ausschuss (fakultativ)
E- der Rechnungshof (wenn gesetzlich vorgeschrieben)
A – Mitgliederversammlung
Die Generalversammlung (VV) ist das beratende und souveräne Organ des Vereins. Sie umfasst alle Mitglieder, von denen sie die Universalität darstellt. Seine Beschlüsse, die in Übereinstimmung mit dieser Satzung gefasst werden, sind für alle Mitglieder verbindlich, auch für abwesende und abweichende Mitglieder.
I) Die ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung wird von einem der Ko-Präsidenten mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung in geeigneter Weise und ohne formelle Verpflichtungen einberufen.
II) Zum Zeitpunkt der Einberufung müssen den Mitgliedern Unterlagen zu allen Tagesordnungspunkten zur Verfügung gestellt werden.
III) Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von einem der Ko-Präsidenten des Vereins geleitet, bei Verhinderung beider Ko-Präsidenten von einem anderen Mitglied des Exekutivausschusses. Zu Beginn jeder Sitzung ernennt einer der Kopräsidenten des Vereins oder sein Stellvertreter erforderlichenfalls Stimmenzähler.
IV) Die ordentliche Versammlung ist beschlussfähig, wenn bei der ersten Einberufung die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist; andernfalls bei der zweiten Einberufung, die eine halbe Stunde nach der ersten stattfindet, unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
V) Die Teilnahme kann physisch oder auf elektronischem Wege in Echtzeit erfolgen.
VI) Die ordentliche Versammlung tritt mindestens einmal jährlich, vor dem 30. Juni, zusammen, um die Schlussbilanz zu genehmigen.
VII) Die Ordentliche Versammlung hat folgende Kompetenzen:
i) entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
ii) beschließt über die Kriterien für das Verhalten und die Führung der Vereinigung, die der Vorstand bei der Ausübung seiner Funktionen zu beachten hat;
iii) sanktioniert die Annahme der Statuten;
iv) ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrats mit einer Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden und entlässt sie aus wichtigem Grund;
v) beschließt über den vom Exekutivrat aufgestellten Haushaltsplan
vi) prüft und genehmigt den Jahresbericht des Vorstands, die Jahresrechnung und den Prüfungsbericht
vii) entscheidet über andere Angelegenheiten der Vereinsführung, die durch diese Satzung oder das Gesetz seiner Zuständigkeit vorbehalten sind oder ihm vom Vorstand zur Prüfung vorgelegt werden
viii) entscheidet über die Einsetzung von technischen und wissenschaftlichen Ausschüssen mit beratender Stimme und legt deren organisatorische und operative Verfahren fest;
ix) entscheidet über Beschwerden über den Entzug des Mitgliedsstatus gemäß Artikel 8.
x) unterbreitet dem Exekutivrat Vorschläge
VIII) Außerordentliche Generalversammlungen werden in den in Artikel 10.A.XIII) und Artikel 12 der Satzung vorgesehenen Fällen einberufen.
IX) Die außerordentliche Versammlung kann auch für dringende Entscheidungen auf Antrag eines der Kopräsidenten, des Verwaltungsrats und/oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden, die dem Sekretariat die Gründe für die Einberufung der Versammlung schriftlich mitteilen müssen.
X) Die außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Antrags stattfinden.
XI) Die Sitzungen der außerordentlichen Versammlung sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, in der ersten Einberufung, andernfalls in der zweiten Einberufung, die eine halbe Stunde nach der ersten stattfindet, unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
XII) Die Teilnahme kann physisch oder auf elektronischem Wege in Echtzeit erfolgen.
XIII) Die Außerordentliche Generalversammlung:
i) beschließt über Satzungsänderungen;
ii) entscheidet über die Auflösung und Liquidation des Vereins;
iii) beschließt über Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Satzung nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Versammlung fallen.
iv) beschließt über Angelegenheiten, die der/die Ko-Präsident(en), der Exekutivausschuss oder die Mitglieder in ihrem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung vorschlagen, einschließlich der Ernennung von Ehrenmitgliedern.
XIV) Die Protokolle der Generalversammlungen werden vom Sekretär der Generalversammlung erstellt und von mindestens einem der Ko-Präsidenten und dem Sekretär gegengezeichnet; sie werden im Verwaltungsbüro aufbewahrt.
XV) Stimmrecht in der Versammlung
i) Gründungsmitglieder, Ehrenmitglieder, alle Einzelmitglieder und die von den Kollektivmitgliedern benannten Vertreter sind zur Teilnahme an der Versammlung berechtigt.
ii) Jeder Teilnehmer der Versammlung hat nur eine Stimme.
iii) Die Stimmrechtsvertretung ist ausgeschlossen.
XVI) Die ordentliche Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Hälfte der Stimmen der Anwesenden plus einer Stimme, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere qualifizierte Mehrheit vor.
XVII) Die außerordentliche Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Anwesenden plus eine Stimme zustimmt, mit Ausnahme der Beschlüsse zur Änderung der Satzung, für die die Zustimmung von 2/3 der Anwesenden erforderlich ist, und der Beschlüsse zur Auflösung und Liquidation des Vereins, für die die Zustimmung von 3/4 der Anwesenden und mindestens die Mehrheit der den Gründungsmitgliedern zustehenden Stimmen erforderlich ist.
XVIII) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme von mindestens einem der Kopräsidenten oder des Präsidenten der Versammlung, unabhängig davon, ob es sich um einen ordentlichen oder außerordentlichen Beschluss handelt.
XIX) Die Teilnahme der Mitglieder an der Versammlung, ob ordentlich oder außerordentlich, gilt nicht als Tätigkeit des Vereins und berechtigt nicht zu einer Kostenerstattung.
B- Der Verwaltungsrat
I) Der Verwaltungsrat ist das Verwaltungs- und Lenkungsorgan der Aktivitäten des Vereins. Er besteht aus 2 bis 10 Mitgliedern, darunter die Kopräsidenten, der Exekutivdirektor, der Kassierer und der Sekretär.
a) Die Gründungsmitglieder gehören dem Vorstand von Amts wegen an, sofern nicht ausdrücklich schriftlich darauf verzichtet wird.
b) Die Versammlung wählt die Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Kandidaten der Einzelmitglieder und der von den Kollektivmitgliedern vorgeschlagenen Kandidaten; mindestens ein Vorstandsmitglied wird aus dem Kreis der Kandidaten der Einzelmitglieder gewählt, mit Ausnahme der Ernennungen der ersten Sitzungsperiode, die von der konstituierenden Versammlung der Gründungsmitglieder beschlossen werden.
c) Bei Rücktritt oder Ausscheiden von mehr als zwei Verwaltungsratsmitgliedern, aus welchem Grund auch immer, fällt der Verwaltungsrat aus und die verbleibenden Verwaltungsratsmitglieder haben unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen, damit diese den gesamten Verwaltungsrat neu wählen kann.
d) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die Kopräsidenten, den Exekutivdirektor, den Kassierer und den Sekretär und entscheidet auch über die eventuelle Abberufung dieser Ämter aus wichtigem Grund.
e) Die Amtszeit eines jeden Verwaltungsratsmitglieds beträgt vier Geschäftsjahre, beginnend mit dem Datum seiner Ernennung, und endet mit der Genehmigung des vierten Jahresabschlusses für seine Amtszeit.
f) Die Vorstandsmitglieder, einschließlich der Kopräsidenten, des Exekutivdirektors, des Kassierers und des Sekretärs, können nacheinander für höchstens zwei weitere Male wiedergewählt werden.
g) Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Vorstand können die Vorstandsmitglieder, die Kopräsidenten, der Exekutivdirektor, der Kassierer und der Sekretär ein drittes Mal in Folge wiedergewählt werden.
h) Der Verwaltungsrat wird bei Bedarf von mindestens einem der Ko-Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom Exekutivdirektor unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen einberufen; in dringenden Fällen kann diese Frist auf fünf Tage verkürzt werden.
i) Eine Sitzung des Verwaltungsrats ist auch dann gültig einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen innerhalb der vorgenannten Frist beantragen.
l) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind gültig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
m) Die Anwesenheit kann entweder physisch oder in Echtzeit elektronisch erfolgen.
n) Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme mindestens eines der Kopräsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, die des Exekutivdirektors den Ausschlag.
o) Das Amt eines Verwaltungsratsmitglieds berechtigt nicht zu einer Vergütung, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls und der entstandenen und ordnungsgemäß veranschlagten, vom Verwaltungsrat genehmigten und belegten Kosten.
p) Der Verwaltungsrat, der mit den weitestgehenden Befugnissen für die ordentliche und außerordentliche Verwaltung des Vereins gemäß Gesetz und Satzung ausgestattet ist, ist für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks zuständig, die nicht durch die Satzung oder das Gesetz anderen Organen zugewiesen sind, insbesondere:
i) die Planung und Genehmigung der Aktivitäten des Vereins;
ii) die Umsetzung der von der Versammlung gefassten Beschlüsse;
iii) Festsetzung der Höhe des Sozialbeitrags;
iv) Planung und Durchführung aller wirtschaftlichen und finanziellen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Leben des Vereins, einschließlich der Annahme oder Ablehnung von Geldern, Vermächtnissen, Spenden und verschiedenen Auszahlungen sowie der Verwaltung von Fundraising-Aktivitäten;
v) die Überwachung der operativen Ziele und der Verwaltung des Vereins durch den Executive Director und den Kassierer;
vi) Leitung und Bewertung der Tätigkeiten des Sekretariats;
vii) die Einstellung von Personal;
viii) die Einberufung der Hauptversammlung der Mitglieder;
ix) die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres und dessen regelmäßige Überwachung während des Jahres der Zuständigkeit
x) die Erstellung und Genehmigung des Jahresabschlusses
xi) die Erteilung von Mandaten an Mitglieder und Personen außerhalb des Verbandes
xii) die Ausarbeitung von internen Reglementen des Vereins in Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen
xiii) die Ernennung des Exekutivdirektors, des Kassierers und des Sekretärs und die Festlegung ihrer jeweiligen Aufgaben und Befugnisse sowie die mögliche Abberufung ihrer Ämter
xiv) die Überwachung der Integrität des Vereins und der Ordnungsmäßigkeit seiner Struktur;
xv) die Verabschiedung von Maßnahmen, die für das reibungslose Funktionieren des Vereins erforderlich sind, im Allgemeinen;
xvi) die Beobachtung und Förderung der Einhaltung der Ziele des Vereins durch alle Mitglieder.
xvii) Beschlussfassung über die Einsetzung von Ausschüssen mit beratender Funktion, Festlegung ihrer Organisation und Arbeitsweise sowie Ernennung ihrer Mitglieder, sofern nicht bereits von der Versammlung beschlossen; dieser Beschluss muss von der Versammlung bestätigt werden.
xviii) Vorläufige Aufnahme oder Ablehnung von neuen Mitgliedern
q) Der Rat kann die Ausführung bestimmter Aufgaben an das Sekretariat, an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats oder an externe Berater delegieren.
II) Kopräsidenten
a) Die Kopräsidenten werden vom Verwaltungsrat aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt.
b) Die Kopräsidenten, auch einzeln, sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins gegenüber Dritten und vor Gericht:
i) Einberufung von Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Verwaltungsrats;
ii) Führen des Vorsitzes in den Sitzungen des Exekutivausschusses;
iii) Vorlegen des jährlichen Tätigkeitsberichts vor der Mitgliederversammlung;
iv) einzeln oder gemeinsam den Verein nach außen hin zu vertreten;
v) Überwachen die Tätigkeit des Sekretariats und etwaiger Ausschüsse;
vi) Ausführen der Beschlüsse des Verwaltungsrats, direkt oder über das Sekretariat.
III) Der Kassierer
a) Der Kassierer wird vom Verwaltungsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder ernannt.
b) Er ist für das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins verantwortlich, erstellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung und legt sie jährlich der Mitgliederversammlung vor.
c) Der Kassierer kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Dienste von Personen bedienen, die nicht dem Verein angehören und die auf seinen Wunsch vom Vorstand eingestellt werden.
d) Dieses Amt kann für dieselbe Person nur mit einem anderen Amt innerhalb des Verwaltungsrats kombiniert werden.
IV) Der Exekutivdirektor
a) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus den Reihen seiner Mitglieder ernannt.
b) Er/sie arbeitet mit den Kopräsidenten zusammen und ist gegenüber dem Vorstand für die praktische Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und der Versammlung, die operative Organisation, die Durchführung der Aktivitäten der Vereinigung und die Lösung der damit verbundenen Probleme verantwortlich.
c) Er ist verantwortlich für die Verwaltung und das Verhalten des angestellten Personals sowie für Marketing- und Fundraising-Aktivitäten.
d) Er handelt im Einklang mit seinen Aufgaben und Pflichten, die in dem ihm vom Verwaltungsrat erteilten Mandat festgelegt sind.
e) Dieses Amt kann für dieselbe Person nur mit einem weiteren Amt innerhalb des Verwaltungsrats kombiniert werden.
C – Das Sekretariat
Um ihre Aufgaben bestmöglich erfüllen zu können, verfügt der Verein über ein Sekretariat, das entweder von ihm selbst oder von einem Verein aus den Reihen der Gründungsmitglieder geführt wird.
I) Das Sekretariat ist ein Hilfsorgan im Dienste des Vereins und hat die Aufgabe, den Vorstand, den Exekutivdirektor und den Beirat bei ihren Aufgaben zu unterstützen. Darüber hinaus nimmt das Sekretariat alle Aufgaben wahr, die für das Funktionieren des Vereins zur Erreichung seiner Ziele erforderlich sind, sowie die Erstellung der Protokolle der Versammlungen.
II) Das Sekretariat wird von einem Sekretär vertreten/geleitet, der vom Verwaltungsrat aus den Reihen seiner Mitglieder ernannt wird.
III) Das Amt des Sekretärs kann nur von ein und derselben Person mit einem anderen Amt innerhalb des Verwaltungsrats kombiniert werden.
IV) Der Verwaltungsrat kann Personen von außerhalb der Vereinigung im Sekretariat anstellen, um den Sekretär zu unterstützen.
D – Der Beratende Ausschuss
Der Beratende Ausschuss ist ein beratendes und technisches Unterstützungsgremium, das den Vorstand bei der Bewertung und/oder Ausarbeitung konkreter Projekte und Strategien zur Erreichung des sozialen Zwecks unterstützt.
I) Der Beirat wird von der Versammlung oder dem Vorstand ernannt.
II) Techniker oder Wissenschaftler aus den Bereichen Recht, Medizin, Wissenschaft, Wirtschaft, Umwelt oder Personen mit anerkannter Erfahrung und Kompetenz in diesen Bereichen oder in Bereichen, die der Verwaltungsrat für wichtig hält, können Mitglieder des Beirats sein.
III) Die Aufgaben, Funktionen und Modalitäten der Berufung in den Beirat werden in einer besonderen Regelung durch das Gremium, das über die Berufung entscheidet, festgelegt.
IV) Das Konsultationsverfahren wird auf Antrag des Verwaltungsrats angewandt.
E- Das Revisionsamt
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, besteht das Revisionsamt aus einem externen Revisor, der vom Verwaltungsrat beauftragt wird.
I) Er erstellt zuhanden der Versammlung einen Bericht über die Bilanz und die Betriebsrechnung.
II) Das Mandat läuft erstmals nach vier Jahren aus und kann um den gleichen Zeitraum verlängert werden.
Art. 11 Unterschriftsberechtigung
1- Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift der beiden Ko-Präsidenten, des Exekutivdirektors bzw. dem Kassierer verpflichtet.
Art. 12 Auflösung des Vereins
1- Die Auflösung des Vereins erfolgt in allen vom Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fällen und wenn die außerordentliche Hauptversammlung dies beschließt.
2- Die Versammlung ernennt mit der gleichen Mehrheit wie bei der Auflösung die Liquidatoren.
3- Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen wird anderen gemeinnützigen Organisationen mit Steuerbefreiung oder für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Artikel 13 Gleiche Rechte
Alle Substantive und Ämter, die sich in diesem Statut auf Personen in der männlichen Form beziehen, sind unter Wahrung der Gleichberechtigung der Geschlechter sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form zu verstehen.
Artikel 14 Anwendbares Recht
1- Die Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sind auf alle Angelegenheiten anwendbar, die in diesen Statuten nicht ausdrücklich geregelt sind.
2- Im Allgemeinen ist das schweizerische Recht anwendbar.
3- Der Gerichtsstand ist Lugano.
15 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden auf der ausserordentlichen Generalversammlung vom 19. Januar 2022 geändert und treten ab diesem Datum ebenfalls in Kraft.
Melide, 19. Januar 2022
Eine Ko-Präsidentin
Der Exekutivdirektor
Anhang ‹A›
A
ASSOCIAZIONE PHYLAX
c.att. COMITATO DIRETTIVO
Via al Doyro 6
6815 MELIDE
AUFNAHMEANTRAG
(bitte in Druckbuchstaben schreiben)
Der/die Unterzeichnende
Vorname Name
Geboren am
Wohnsitz PLZ
Strasse nr.
Studienabschluss Beruf
E-mail
Rufnummer:
Nach Kenntnisnahme der Statuten des Vereins «Phylax», insbesondere der Ziffer 9.2 über die Gründe für den Ausschluss von der Mitgliedschaft im Verein «Phylax», erklärt er/sie hiermit;
Dass keiner der in Artikel 9.2 Buchstaben a) bis d) des Statuts vorgesehenen Fälle auf ihn/sie zutrifft;
Die straf- und zivilrechtlichen Folgen einer falschen Erklärung sind ihm/ihr in vollem Umfang bekannt;
Zur Verfügung stehen □ nicht stehen □ um als Freiwillige/r für die Erreichung der sozialen Ziele mitzuarbeiten
beantragt daher den Beitritt zur Phylax Association ab dem Datum der Zahlung des Sozialbeitrags von mindestens CHF 40
zu Urkund dessen
Unterschrift
Ort und Datum